ALPHAUS Immobilienbewertung — Sachverständigengesellschaft für Immobilienbewertung
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22. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit · Von Niko Caspers, Geschäftsführer

Gutachten in der Verlassenschaft: Wann die Liegenschaft in Österreich geschätzt wird — und wofür der Wert zählt

Stirbt ein Eigentümer, wird seine Liegenschaft Teil der Verlassenschaft — und früher oder später fragt jemand nach ihrem Wert: der Gerichtskommissär, das Finanzamt oder die Miterben. Wann im österreichischen Verlassenschaftsverfahren ein Schätzgutachten verpflichtend ist, wann es sich freiwillig lohnt und was Erben mit Vermögen auf beiden Seiten der Grenze beachten sollten.

Die kurze Antwort

Ein Immobilien-Gutachten ist im österreichischen Verlassenschaftsverfahren in zwei Konstellationen fest vorgesehen: Ist ein Inventar zu errichten — etwa nach einer bedingten Erbantrittserklärung oder wenn schutzberechtigte Personen wie Minderjährige beteiligt sind —, lässt der Gerichtskommissär die Liegenschaft durch einen Sachverständigen schätzen. Und wer für die Grunderwerbsteuer einen geringeren gemeinen Wert als den pauschal ermittelten Grundstückswert ansetzen will, braucht dafür ein Schätzgutachten.

Darüber hinaus lohnt sich die Schätzung häufig freiwillig: bei der Erbteilung unter Miterben, bei Pflichtteilsfragen und als Grundlage für einen späteren Verkauf. Maßstab der Bewertung ist in Österreich das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) — nicht das deutsche Regelwerk. Für Erben mit Vermögen in beiden Ländern ist genau diese Trennung der entscheidende Punkt.

Das Verlassenschaftsverfahren: Vom Todesfall bis zur Einantwortung

Österreich behandelt jeden Todesfall von Amts wegen: Das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz leitet das Verlassenschaftsverfahren ein und betraut einen Notar als Gerichtskommissär mit der Durchführung. Das ist ein grundlegender Unterschied zu Deutschland, wo es kein flächendeckendes Nachlassverfahren gibt und Erben nur bei Bedarf einen Erbschein beantragen. Der Gerichtskommissär erstellt zunächst die Todesfallaufnahme: Er erfasst die Angehörigen, sucht nach letztwilligen Verfügungen und nimmt das Vermögen auf — bei Liegenschaften anhand des Grundbuchsauszugs. Schon an dieser Stelle stellt sich die Wertfrage zum ersten Mal.

Anschließend geben die Erben ihre Erbantrittserklärung ab — unbedingt oder bedingt — und das Verfahren endet mit der Einantwortung: dem Gerichtsbeschluss, mit dem die Verlassenschaft in das Eigentum der Erben übergeht. Erst auf dieser Grundlage wird das Eigentumsrecht an der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Den Rahmen dafür setzt das Außerstreitgesetz; einen amtlichen Überblick über Ablauf und Zuständigkeiten bietet oesterreich.gv.at. Der Wert der Liegenschaft begleitet dieses Verfahren von Anfang bis Ende.

Vermögenserklärung oder Inventar: Wann verpflichtend geschätzt wird

Wie genau der Wert ermittelt werden muss, entscheidet sich mit der Erbantrittserklärung. Wer unbedingt antritt, haftet für Schulden der Verlassenschaft unbeschränkt; es genügt eine Vermögenserklärung, in der die Erben die Werte selbst angeben. Wer bedingt antritt, haftet nur bis zum Wert der Verlassenschaft — und genau deshalb verlangt das Gesetz dann ein Inventar (§§ 165 ff. Außerstreitgesetz): ein vom Gerichtskommissär errichtetes Verzeichnis, in dem Liegenschaften durch einen Sachverständigen geschätzt werden. Der Schätzwert ist hier keine Formalie, sondern die Haftungsgrenze der Erben. Ein Inventar ist unter anderem auch dann zu errichten, wenn Minderjährige oder andere schutzberechtigte Personen erbberechtigt sind oder Berechtigte es verlangen.

Fachlicher Maßstab der Schätzung ist das Liegenschaftsbewertungsgesetz: Es definiert den Verkehrswert und verlangt nachvollziehbar begründete, dem Stand der Wissenschaft entsprechende Verfahren. Auch ohne Schätzpflicht wird der Wert der Liegenschaft mehrfach gebraucht — die Übersicht zeigt, wo und mit welcher Anforderung:

Zweck im VerfahrenWer den Wert brauchtWorauf es ankommt
Todesfallaufnahme / VermögenserklärungGerichtskommissär (Notar)plausibler Wert der Liegenschaft zum Todestag
Inventar (z. B. bedingte Erbantrittserklärung)Gerichtskommissär für das BezirksgerichtSchätzwert durch einen Sachverständigen; zugleich Haftungsgrenze der Erben
GrunderwerbsteuerFinanzamtGrundstückswert — oder nachgewiesener geringerer gemeiner Wert per Schätzgutachten nach LBG
Erbteilung unter Miterbendie Erbengemeinschaft selbstneutraler Verkehrswert als Basis für Übernahme und Ausgleichszahlungen
PflichtteilsansprüchePflichtteilsberechtigte, Notar, Rechtsanwaltbelastbarer Wert zum maßgeblichen Stichtag; rechtliche Klärung durch die Kanzlei
Späterer Verkauf / ImmoEStErben, Finanzamtdokumentierter Wert als Preisbasis und für die steuerliche Einordnung

Grunderwerbsteuer: Pauschalwertmodell oder Schätzgutachten

Eine Erbschaftsteuer gibt es in Österreich seit 2008 nicht mehr. Beim Erwerb einer Liegenschaft von Todes wegen fällt stattdessen Grunderwerbsteuer an — bemessen nicht am Kaufpreis, den es ja nicht gibt, sondern am sogenannten Grundstückswert. Für diesen unentgeltlichen Erwerb gilt ein Stufentarif: 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro, 2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro und 3,5 Prozent darüber, wie das Bundesministerium für Finanzen ausweist. Je höher der Grundstückswert angesetzt wird, desto höher die Steuer — die Bewertungsfrage ist hier also unmittelbar eine Kostenfrage.

Für die Ermittlung des Grundstückswerts sieht die Finanzverwaltung standardmäßig das Pauschalwertmodell vor — eine typisierte Rechnung aus Bodenwert und Gebäudewert mit pauschalen Faktoren und Abschlägen — oder alternativ einen geeigneten Immobilienpreisspiegel. Beide Wege kennen Ihre Liegenschaft nicht: Sanierungsstau, ungünstige Grundrisse, Lärmlagen oder eingetragene Rechte bleiben in der Pauschale unberücksichtigt. Deshalb lässt die Regelung einen dritten Weg zu: Ist der gemeine Wert der Liegenschaft nachweislich geringer als der pauschal ermittelte Grundstückswert, darf dieser geringere Wert angesetzt werden. Als Nachweis dient ein Schätzgutachten im Sinne des Liegenschaftsbewertungsgesetzes; dem Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen kommt dabei die Vermutung der Richtigkeit zu — so beschreibt es das BMF zur Bemessungsgrundlage.

Ob sich dieser Nachweis in Ihrem Fall rechnet, hängt von Objekt und Tarifstufe ab und gehört in die Hand Ihres Steuerberaters — wir nehmen keine steuerliche Würdigung vor. Was wir beitragen: eine ehrliche Voreinschätzung, ob Ihre Liegenschaft überhaupt Korrekturpotenzial gegenüber der Pauschale hat, und die bewertungsfachliche Grundlage nach LBG. Wo der Nachweis die Unterschrift eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen verlangt, koordinieren wir mit zertifizierten Kollegen in Österreich.

Erbteilung und Pflichtteil: Eine Zahl, die alle akzeptieren

Die häufigste Wertfrage stellt sich gar nicht gegenüber Gericht oder Finanzamt, sondern innerhalb der Familie. Übernimmt ein Erbe die Liegenschaft und zahlt die anderen aus, entscheidet der angesetzte Wert direkt über die Höhe der Ausgleichszahlungen. Ohne neutrale Grundlage wird daraus eine Verhandlung, in der jede Seite die Zahl vertritt, die ihr nützt — ein Muster, an dem Erbteilungen regelmäßig zerbrechen. Ein Gutachten in der methodischen Tiefe eines vollständigen Verkehrswertgutachtens, für österreichische Objekte nach der Systematik des LBG erstellt, ersetzt diese Verhandlung durch eine begründete Zahl. Unsere Neutralität folgt dabei aus der Struktur: Wir arbeiten zum Festpreis, unser Honorar ist vom Ergebnis entkoppelt.

Beim Pflichtteil gilt dieselbe Logik in verschärfter Form. Pflichtteilsberechtigte — in Österreich die Nachkommen und der Ehegatte oder eingetragene Partner — haben Anspruch auf einen Geldbetrag, dessen Höhe am Wert der Verlassenschaft hängt, bei Liegenschaften also am Ergebnis der Bewertung. Wie der Anspruch geltend gemacht wird, welche Fristen laufen und wie Schenkungen zu Lebzeiten anzurechnen sind, ist Rechtsberatung und gehört zum Notar oder zu einem Rechtsanwalt für Erbrecht — auf Wunsch vermitteln wir aus unserem Netzwerk, kostenlos und unverbindlich; die Beratung erfolgt stets durch die Kanzlei selbst. Unser Teil ist die Zahl, auf der diese Beratung aufbaut.

Der Grenzfall: Verlassenschaft mit Vermögen in Österreich und Deutschland

Im Korridor zwischen München und Salzburg ist der reine Inlandsfall die Ausnahme: Der Erblasser lebte in Bayern und hinterlässt eine Wohnung in der Stadt Salzburg — oder umgekehrt. Dann laufen zwei getrennte Welten parallel. Für die österreichische Liegenschaft gilt das Verlassenschaftsverfahren mit Gerichtskommissär, die Bewertung nach LBG und die Grunderwerbsteuer auf den Grundstückswert. Für deutsches Immobilienvermögen gilt dagegen die deutsche Erbschaftsteuer mit Freibeträgen und einer eigenen amtlichen Wertfeststellung nach deutschem Regelwerk. Kein Wert wandert über die Grenze: Ein deutsches Gutachten überzeugt keinen Gerichtskommissär, ein österreichischer Schätzwert kein deutsches Finanzamt.

Genau auf diese Konstellation ist unser Haus ausgerichtet: Wir bewerten zwischen München und Salzburg in beiden Rechtsräumen — nach ImmoWertV auf der deutschen, nach LBG auf der österreichischen Seite. Die Grundlagen beider Regelwerke im Vergleich haben wir im Ratgeber Immobilienbewertung in Österreich und Salzburg beschrieben; was für Objekte im Raum Salzburg konkret gilt, zeigt unsere Seite zur Immobilienbewertung in Salzburg. Ob sich in Ihrer Verlassenschaft ein Gutachten lohnt — und auf welcher Seite der Grenze welches Format verlangt ist —, klären wir vorab in einer kostenlosen Ersteinschätzung; die grenzüberschreitende Steuerfrage klärt Ihr Steuerberater.

Fazit

Im Verlassenschaftsverfahren ist der Wert der Liegenschaft keine Nebensache: Er bestimmt das Inventar und damit die Haftungsgrenze, die Grunderwerbsteuer, die Ausgleichszahlungen unter Miterben und die Pflichtteilsbasis. Wer früh eine belastbare Zahl hat, verhandelt nicht — er rechnet. Unser Haus bewertet zwischen München und Salzburg in beiden Rechtsräumen, zertifiziert nach der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024, zum Festpreis und mit einer ehrlichen Voreinschätzung: Wo sich ein Gutachten für Sie nicht rechnet, sagen wir es Ihnen vor der Beauftragung. Eine kostenlose Ersteinschätzung klärt, welches Format Ihre Verlassenschaft verlangt — und wo der Gerichtskommissär, das Finanzamt oder ein gerichtlich zertifizierter Kollege ins Spiel kommt.

Zum Verkehrswertgutachten

Quellen

Häufige Fragen

Ist ein Schätzgutachten im Verlassenschaftsverfahren immer verpflichtend?

Nein. Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung genügt in der Regel die Vermögenserklärung mit plausiblen Wertangaben. Verpflichtend wird die Schätzung durch einen Sachverständigen, wenn ein Inventar zu errichten ist — etwa nach einer bedingten Erbantrittserklärung oder bei minderjährigen beziehungsweise schutzberechtigten Erben. Freiwillig lohnt sich ein Gutachten vor allem bei Erbteilung, Pflichtteilsfragen und für die Grunderwerbsteuer.

Wer beauftragt und bezahlt die Schätzung der Liegenschaft?

Beim Inventar bestellt der Gerichtskommissär den Sachverständigen; die Kosten werden üblicherweise aus der Verlassenschaft getragen. Ein Gutachten für die Grunderwerbsteuer, die Erbteilung oder den Verkauf beauftragen die Erben selbst — sinnvollerweise gemeinsam, damit alle Beteiligten dieselbe neutrale Zahl akzeptieren.

Fällt in Österreich Erbschaftsteuer auf eine geerbte Liegenschaft an?

Nein, die Erbschaftsteuer wurde in Österreich 2008 abgeschafft. Beim Erwerb von Todes wegen fällt stattdessen Grunderwerbsteuer nach einem Stufentarif auf den Grundstückswert an, dazu kommt die Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch. Liegt zusätzlich Vermögen in Deutschland, unterliegt dieses der deutschen Erbschaftsteuer — beide Systeme sind strikt zu trennen.

Kann ich mit einem Gutachten Grunderwerbsteuer sparen?

Möglich ist es: Liegt der gemeine Wert der Liegenschaft nachweislich unter dem pauschal ermittelten Grundstückswert, darf der geringere Wert als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Der Nachweis erfolgt über ein Schätzgutachten nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz; volle Beweiskraft mit Vermutung der Richtigkeit entfaltet das Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen. Ob sich das rechnet, sollte Ihr Steuerberater beurteilen.

Auf welchen Stichtag wird die Liegenschaft bewertet?

Maßgeblich ist im Verlassenschaftsverfahren regelmäßig der Todestag. Die Bewertung funktioniert auch Monate später: Der Sachverständige rekonstruiert den Zustand zum Stichtag aus dem Ortstermin, Unterlagen wie dem Grundbuchsauszug und Fotos. Für einzelne Fragen — etwa den Pflichtteil — können abweichende Stichtage gelten; das klärt der Notar oder Rechtsanwalt.

Der Erblasser lebte in Deutschland, die Liegenschaft liegt in Salzburg — was gilt?

Für die Bewertung zählt die Lage der Immobilie, nicht der Wohnsitz: Die Salzburger Liegenschaft wird nach österreichischem Recht (LBG) geschätzt, und für sie fällt österreichische Grunderwerbsteuer an. Deutsches Vermögen wird parallel nach deutschem Recht behandelt. Für die Abstimmung beider Verfahren empfehlen wir Notar beziehungsweise Gerichtskommissär und einen Steuerberater mit grenzüberschreitender Erfahrung.

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