Das Vergleichswertverfahren: Marktwert aus echten Kaufpreisen
Das führende Bewertungsverfahren für Eigentumswohnungen, Häuser und Grundstücke — geregelt in den §§ 24 bis 26 ImmoWertV 2021, gestützt auf tatsächlich gezahlte Kaufpreise aus der amtlichen Kaufpreissammlung.
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- DIN EN ISO/IEC 17024 (DIA) · DEKRA-zertifiziert (D1 & D2)
- Von Gerichten, Finanzämtern und Banken anerkannt
- Standorte München & Bad Reichenhall — vor Ort in ganz Oberbayern
- Rückmeldung bis zum nächsten Werktag
Das Vergleichswertverfahren leitet den Wert einer Immobilie aus den tatsächlich gezahlten Kaufpreisen hinreichend ähnlicher Objekte ab. Es ist in den §§ 24 bis 26 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) geregelt und gilt als das marktnächste der drei normierten Verfahren. Für Eigentumswohnungen, Einfamilien- und Reihenhäuser sowie für unbebaute Grundstücke ist es das führende Verfahren, weil hier regelmäßig genügend vergleichbare Verkäufe vorliegen. Auch der Bodenwert wird nach den §§ 24 bis 26 grundsätzlich im Wege des Vergleichs ermittelt — unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist.
Grundlage sind die Vergleichspreise nach § 25 ImmoWertV: Kaufpreise von Grundstücken, deren wertbestimmende Merkmale — Lage, Größe, Baujahr, Zuschnitt, Ausstattung — hinreichend mit dem Bewertungsobjekt übereinstimmen und die zeitnah zum Wertermittlungsstichtag verkauft wurden. Die entscheidende Datenquelle ist die Kaufpreissammlung des örtlichen Gutachterausschusses (§ 195 BauGB), in der jeder beurkundete Immobilienverkauf anonymisiert erfasst wird. Aus diesem geprüften Bestand echter Transaktionen wählen wir geeignete Vergleichsfälle aus — nicht aus Angebotspreisen von Immobilienportalen, die den Markt systematisch überzeichnen.
Liegen für ein einzelnes Objekt zu wenige unmittelbar vergleichbare Verkäufe vor, greift § 26 ImmoWertV: Der Wert wird dann über einen objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktor — etwa einen Ertrags- oder Gebäudefaktor der Gutachterausschüsse — oder, für den Bodenwert, über einen angepassten Bodenrichtwert nach § 196 BauGB hergeleitet. Unterscheiden sich Vergleichsobjekt und Bewertungsobjekt in einzelnen Merkmalen, werden diese Abweichungen mit marktüblichen Zu- und Abschlägen sachgerecht angepasst (§ 9 ImmoWertV). So bleibt das Verfahren auch dort belastbar, wo die reine Preissammlung nicht ausreicht.
Damit ältere Verkäufe überhaupt vergleichbar werden, arbeiten wir mit den sonstigen Wertermittlungsdaten, die die Gutachterausschüsse nach § 193 Abs. 5 BauGB ableiten und in ihren jährlichen Grundstücksmarktberichten veröffentlichen: Indexreihen rechnen einen Kaufpreis aus einem zurückliegenden Quartal auf den Wertermittlungsstichtag um, Umrechnungskoeffizienten gleichen abweichende Grundstücksgrößen, Geschossflächenzahlen oder Baujahre aus. Entscheidend ist dabei der Grundsatz der Modellkonformität, den die ImmoWertV 2021 ausdrücklich vorgibt: Ein vom Gutachterausschuss abgeleiteter Wert darf nur mit genau dem Modell verwendet werden, aus dem er stammt. Wer den Sachwertfaktor des einen Ausschusses mit den Herstellungskosten eines anderen Modells kombiniert, erzeugt eine Zahl ohne Aussagewert — ein Fehler, den wir in fremden Bewertungen regelmäßig finden.
Ebenso wichtig ist, welche Kaufpreise ausscheiden. § 194 BauGB definiert den Verkehrswert ausdrücklich ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse — Verkäufe unter Verwandten, Notverkäufe, Paketverkäufe oder Erwerbe durch den Nachbarn zur Arrondierung sind deshalb keine tauglichen Vergleichsfälle, auch wenn sie in der Sammlung stehen. Eine gesetzliche Mindestzahl an Vergleichsfällen gibt es nicht; maßgeblich ist, ob die verbleibenden Preise eine belastbare Spanne bilden. Reicht sie nicht aus, sagen wir das im Gutachten und wechseln oder ergänzen das Verfahren, statt eine Scheingenauigkeit zu behaupten. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale — ein Wohnrecht, ein Leitungsrecht, ein Baumangel — werden nicht in den Vergleich hineingerechnet, sondern erst danach als eigener Betrag abgesetzt.
In unseren Gutachten ist das Vergleichswertverfahren kein Rechenautomatismus, sondern das Ergebnis einer sachverständigen Auswahl und Prüfung: Wir sichten die Kaufpreissammlung, verifizieren die Vergleichbarkeit jedes Falls und dokumentieren jede Anpassung nachvollziehbar. Weil wir zum Festpreis arbeiten, ist unser Honorar vom ermittelten Wert vollständig unabhängig — das Ergebnis folgt allein den Daten und dem normierten Verfahren. Als Baustein eines Verkehrswertgutachtens nach § 194 BauGB ist die so ermittelte Wertaussage gegenüber Finanzämtern, Banken und Gerichten verwertbar.
Wann Sie dieses Gutachten brauchen
- Bewertung von Eigentumswohnungen — hier ist der Vergleichswert das führende Verfahren
- Einfamilien-, Reihen- und Doppelhäuser in Lagen mit ausreichender Vergleichsdatenbasis
- Ermittlung des Bodenwerts unbebauter und bebauter Grundstücke (§§ 24–26 ImmoWertV)
- Verkehrswertgutachten für Erbschaft, Schenkung oder Scheidung
- Plausibilisierung eines Kauf- oder Verkaufspreises vor der Verhandlung
- Gegenprüfung einer Bank- oder Maklerbewertung durch einen zertifizierten Sachverständigen
Was im Honorar enthalten ist
- Ortsbesichtigung zur Erfassung der wertbestimmenden Merkmale
- Sichtung der Kaufpreissammlung des zuständigen Gutachterausschusses (§ 195 BauGB)
- Auswahl und Eignungsprüfung geeigneter Vergleichsfälle (§ 25 ImmoWertV)
- Auswertung der aktuellen Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB)
- Stichtagsumrechnung älterer Kaufpreise über die Indexreihen des Gutachterausschusses (§ 193 Abs. 5 BauGB)
- Ausschluss von Kauffällen mit ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen (§ 194 BauGB)
- Marktgerechte Zu- und Abschläge für abweichende Objektmerkmale (§ 9 ImmoWertV)
- Einsatz objektspezifischer Vergleichsfaktoren, wo Einzelpreise nicht ausreichen (§ 26 ImmoWertV)
- Gesonderter Ansatz besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale nach dem Vergleich statt versteckt im Quadratmeterpreis
- Nachvollziehbare, schriftlich dokumentierte Herleitung des Vergleichswerts
- Einbindung in ein Verkehrswert- oder Kurzgutachten je nach Ihrem Anlass
- Honorar
- Das Vergleichswertverfahren ist Bestandteil unserer Gutachten — die Kosten richten sich nach dem gewählten Format: Kurzgutachten ab 990 € inkl. MwSt., Verkehrswertgutachten ab 1.990 € inkl. MwSt. Für eine reine Bodenwertermittlung erhalten Sie ein gesondertes Festpreisangebot. In jedem Fall gilt: verbindlicher Festpreis, ergebnisunabhängig.
- Bearbeitungsdauer
- Bei beiden Gutachtenformaten in der Regel 4 bis 6 Wochen, sofern alle behördlichen Auskünfte und Unterlagen vorliegen.
Vergleichswertverfahren vor Ort
Häufige Fragen zum Thema Vergleichswertverfahren
Wann wird das Vergleichswertverfahren angewendet?
Immer dann, wenn genügend Kaufpreise vergleichbarer Objekte vorliegen. Das ist typischerweise bei Eigentumswohnungen, Einfamilien-, Reihen- und Doppelhäusern sowie bei Grundstücken der Fall — hier ist es nach ImmoWertV 2021 das führende Verfahren. Bei renditeorientierten Objekten wie Mehrfamilienhäusern tritt das Ertragswertverfahren in den Vordergrund, bei fehlender Vergleichsbasis das Sachwertverfahren.
Woher stammen die Vergleichspreise?
Aus der Kaufpreissammlung des örtlichen Gutachterausschusses (§ 195 BauGB). Dort wird jeder beurkundete Immobilienverkauf anonymisiert erfasst — es handelt sich also um tatsächlich gezahlte Preise, nicht um Angebote. Immobilienportale zeigen dagegen nur Angebotspreise, die häufig über den realen Abschlüssen liegen. Als Sachverständige können wir die amtlichen Daten anfordern und systematisch auswerten. Welche dieser Verkäufe zu Ihrer Immobilie passen, entscheidet sich am Objekt — Jetzt Gutachten anfragen
Was ist der Unterschied zwischen Vergleichswert und Bodenrichtwert?
Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert je Quadratmeter Grund, den der Gutachterausschuss aus der Kaufpreissammlung ableitet (§ 196 BauGB) — er bewertet nur den Boden, nicht das Gebäude. Der Vergleichswert ist das Ergebnis des gesamten Verfahrens für die konkrete Immobilie. Der Bodenrichtwert ist dabei ein wichtiger Baustein, ersetzt aber nicht die objektspezifische Auswertung vergleichbarer Verkäufe. Welcher der beiden Werte für Ihren Anlass zählt, klären wir vorab: Gutachten zum Festpreis anfragen
Gilt ein Gutachten im Vergleichswertverfahren vor Finanzamt oder Gericht?
Entscheidend ist nicht das Verfahren, sondern das Gutachtenformat. Das Vergleichswertverfahren ist die Bewertungsmethode; verwertbar gegenüber Finanzamt und Gericht ist erst das darauf aufbauende Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB mit vollständiger Dokumentation und Ortsbesichtigung. Ein Kurzgutachten nutzt dieselbe Methodik, ist aber für Behörden und Gerichte nicht geeignet — wir sagen Ihnen vorab, welches Format Ihr Anlass erfordert.
Warum sind Portalpreise keine belastbare Grundlage?
Weil Immobilienportale Angebotspreise anzeigen — also die Preisvorstellung der Verkäufer zum Zeitpunkt der Inserierung. Der tatsächliche Kaufpreis liegt regelmäßig darunter und wird erst bei der Beurkundung fixiert. Das Vergleichswertverfahren stützt sich ausschließlich auf diese beurkundeten Preise aus der Kaufpreissammlung. Nur so entsteht eine Wertaussage, die den Markt abbildet und einer Prüfung durch Dritte standhält.
Wie viele Vergleichsfälle braucht ein belastbarer Vergleichswert?
Eine feste Mindestzahl schreibt die ImmoWertV nicht vor — entscheidend ist die Qualität. Ein Dutzend Verkäufe aus einer anderen Baujahrsklasse trägt weniger als drei wirklich passende Fälle aus derselben Lage und Zeit. Wir prüfen jeden Fall einzeln auf Vergleichbarkeit und scheiden aus, was § 194 BauGB ausschließt: Verkäufe unter Verwandten, Notverkäufe, Arrondierungskäufe des Nachbarn. Bleibt danach zu wenig übrig, sagen wir das im Gutachten und stützen den Wert zusätzlich auf ein anderes Verfahren.
Was sind Indexreihen und Umrechnungskoeffizienten?
Hilfsdaten, die die Gutachterausschüsse nach § 193 Abs. 5 BauGB ableiten und in ihren Grundstücksmarktberichten veröffentlichen. Indexreihen bilden die Preisentwicklung im Zeitverlauf ab und rechnen einen Kaufpreis aus einem früheren Quartal auf den Wertermittlungsstichtag um. Umrechnungskoeffizienten gleichen abweichende Merkmale aus — etwa eine größere Grundstücksfläche oder eine andere Geschossflächenzahl. Ohne diese Daten wäre jeder ältere oder nicht exakt passende Vergleichsfall unbrauchbar.
Warum darf man Daten verschiedener Gutachterausschüsse nicht mischen?
Wegen der Modellkonformität. Jeder Ausschuss leitet seine Faktoren aus einem bestimmten Rechenmodell ab — mit eigenen Annahmen zu Bewirtschaftungskosten, Nutzungsdauern und Flächenbezug. Wird ein Faktor in ein fremdes Modell übernommen, passt der Bezugsrahmen nicht mehr, und das Ergebnis wird rechnerisch sauber, aber sachlich falsch. Deshalb dokumentieren wir zu jedem übernommenen Wert, aus welchem Marktbericht und welchem Modell er stammt.
Die Vergleichsdaten stammen vom Gutachterausschuss — warum dann nicht dort das Gutachten beauftragen?
Beauftragen Sie das Gutachten bei uns — die Daten stehen ohnehin allen offen. Vergleichsfaktoren und Kaufpreise entnehmen wir den Marktberichten des örtlich zuständigen Ausschusses und weisen zu jedem Wert die Quelle aus; strittig wird im Verfahren die Auswahl der Vergleichsfälle und die Zu- und Abschläge für Baujahr, Zuschnitt, Ausstattung, Lärm und Sanierungsstand. Diese Merkmale sieht man am Objekt, nicht in der Tabelle — deshalb steht bei uns der Ortstermin am Anfang, und der Festpreis steht davor fest. Hinzu kommt der Zugang: Der Ausschuss erstattet Gutachten auf Antrag (§ 193 Abs. 1 BauGB), und vor dem Erwerb zählen Sie dort üblicherweise nicht zu den Antragsberechtigten. Jetzt Gutachten anfragen
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Niko CaspersGeschäftsführer
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