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Mietwertgutachten: die ortsübliche Vergleichsmiete belastbar nachgewiesen

Ob Mieterhöhung nach § 558 BGB, verbilligte Vermietung vor dem Finanzamt oder Wohnvorteil im Familienrecht — der zertifizierte Sachverständige ermittelt den Mietwert neutral, methodisch und zum ergebnisunabhängigen Festpreis.

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Ein Mietwertgutachten ermittelt die ortsübliche Vergleichsmiete für eine konkrete Wohnung oder Gewerbeeinheit. Maßstab ist § 558 Abs. 2 BGB: die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage — einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit — in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden. Der Sachverständige übersetzt diese abstrakten Kriterien in einen belastbaren Mietwert für genau Ihr Objekt, statt es grob in eine Mietspiegel-Spanne einzuordnen.

Für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB verlangt das Gesetz ein Begründungsmittel. Neben dem Mietspiegel, einer Mietdatenbank und dem Verweis auf drei Vergleichswohnungen nennt § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich das mit Gründen versehene Sachverständigengutachten. Es ist damit besonders dort das Mittel der Wahl, wo kein Mietspiegel existiert, dieser Ihr Objekt nicht abbildet oder seine Spanne zu unpräzise bleibt. Wichtig zu wissen: Ein Privatgutachten begründet Ihr Erhöhungsverlangen, ist im Prozess aber qualifizierter Parteivortrag — keine gerichtliche Beweisaufnahme.

Unsere Neutralität ergibt sich nicht aus Versprechen, sondern aus der Konstruktion: Wir arbeiten zum Festpreis, der vom ermittelten Mietwert unabhängig ist, wenden die normierten Kriterien des § 558 BGB an und stehen für unser Ergebnis im Rahmen der Berufshaftpflicht ein. Erstellt werden die Gutachten von Sachverständigen mit Zertifizierung nach der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024 (DIA). Ob Sie als Vermieter erhöhen oder als Mieter eine Forderung prüfen wollen — die Methodik bleibt dieselbe.

Der Mietwert ist weit über das Mietrecht hinaus relevant: Das Finanzamt prüft bei verbilligter Vermietung die 66-Prozent-Grenze des § 21 Abs. 2 EStG, das Familiengericht rechnet den Wohnvorteil beim Unterhalt an, und bei Gewerbeflächen geht es um die Marktmiete für Vertrag, Verlängerungsoption oder Wertsicherung. In einer kostenfreien Ersteinschätzung klären wir vorab, welche Form des Gutachtens Ihr Anlass verlangt und ob sich der Aufwand für Sie rechnet.

Wann Sie dieses Gutachten brauchen

  • Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) — als Begründungsmittel nach § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB
  • Kein Mietspiegel vorhanden oder der Mietspiegel bildet Ihr Objekt nicht zutreffend ab
  • Verbilligte Vermietung an Angehörige: 66-Prozent-Grenze des § 21 Abs. 2 EStG absichern
  • Wohnvorteil im Familienrecht: objektiver Wohnwert für Unterhalt und Zugewinnausgleich
  • Gewerbemiete: Marktmiete für Vertragsabschluss, Verlängerungsoption oder Wertsicherungsklausel
  • Mietminderungs-, Kündigungs- und Räumungsstreitigkeiten (§ 573 BGB): neutrale Mietwertbasis, auch für die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB

Was im Honorar enthalten ist

  • Ortsbesichtigung und Aufnahme von Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
  • Bewertung der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit als preisbildendem Merkmal
  • Auswertung von Mietspiegel, Mietdatenbanken und eigener Vergleichsmietendatenbasis
  • Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach den Kriterien des § 558 Abs. 2 BGB
  • Bei Gewerbeflächen: Marktmietermittlung über Vergleichs- und Ertragsgesichtspunkte
  • Schriftliches, nachvollziehbar hergeleitetes Gutachten mit dokumentierten Vergleichsdaten
  • Verwendbar als Begründungsmittel der Mieterhöhung (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder als Nachweis der ortsüblichen Miete gegenüber dem Finanzamt
  • Beantwortung von Rückfragen der Gegenseite, des Finanzamts oder Ihres Anwalts inklusive
Honorar
Das Honorar vereinbaren wir vorab als Festpreis nach Umfang und Zweck — es ist vom ermittelten Mietwert unabhängig. Ein Mietwertgutachten als Begründungsmittel einer Mieterhöhung fällt deutlich schlanker aus als ein Verkehrswert-Vollgutachten; ein steuerlich oder familienrechtlich verwertbares Gutachten erfordert mehr Tiefe. Sie erhalten vor der Beauftragung ein verbindliches Angebot inkl. MwSt., die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Bearbeitungsdauer
In der Regel innerhalb von 1–2 Wochen nach Ortstermin und vollständigen Unterlagen; bei laufenden Fristen priorisieren wir Ihren Fall.

Mietwertgutachten vor Ort

Häufige Fragen zum Thema Mietwertgutachten

Ist ein Sachverständigengutachten ein zulässiges Begründungsmittel für die Mieterhöhung?

Ja. § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB nennt das mit Gründen versehene Sachverständigengutachten ausdrücklich als Begründungsmittel — gleichrangig neben dem Mietspiegel, einer Mietdatenbank und dem Verweis auf drei Vergleichswohnungen. Die verlangte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen und bleibt an die Kappungsgrenze gebunden. Widerspricht der Mieter, ersetzt das Gutachten keine gerichtliche Beweisaufnahme, untermauert Ihr Erhöhungsverlangen aber fachlich fundiert.

Wir haben doch einen Mietspiegel — wozu dann ein Gutachten?

Der Mietspiegel bildet die Gemeinde im Durchschnitt ab. Er hilft nicht weiter, wenn er nur einfach und nicht qualifiziert ist, Ihr Objekt außerhalb seines Anwendungsbereichs liegt, das Baujahr oder eine besondere Ausstattung nicht erfasst wird oder die Spanne so breit bleibt, dass sie kaum etwas aussagt. Das Gutachten ordnet Ihre Wohnung konkret ein, statt sie einer Tabellenzeile zuzuschlagen — und trägt auch dort, wo gar kein Mietspiegel existiert.

Wie hilft ein Mietwertgutachten bei verbilligter Vermietung an Angehörige?

Vermieten Sie an Kinder oder Eltern unter dem Marktniveau, prüft das Finanzamt § 21 Abs. 2 EStG: Ab 66 Prozent der ortsüblichen Miete bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. Zwischen 50 und 66 Prozent ist eine Totalüberschussprognose nötig, darunter wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Ein Gutachten weist die ortsübliche Miete belastbar nach — die Bezugsgröße, an der diese Grenzen gemessen werden.

Was hat der Wohnvorteil im Familienrecht mit der Miete zu tun?

Wer nach der Trennung im eigenen Haus wohnen bleibt, spart Miete — dieser Wohnvorteil wird beim Ehegatten- und Kindesunterhalt als Einkommen angerechnet und kann in den Zugewinnausgleich einfließen. Bemessungsgröße ist der objektive Wohnwert, also die am Markt erzielbare Miete. Ein Mietwertgutachten liefert diesen Wert neutral und nachvollziehbar — eine belastbare Grundlage, die beide Seiten und der Anwalt prüfen können.

Gilt die ortsübliche Vergleichsmiete auch für Gewerbe?

Nein. Die Regeln der §§ 558 ff. BGB gelten nur für Wohnraum. Bei Gewerbeflächen ist die Miete frei verhandelbar; hier ermitteln wir die Marktmiete über Vergleichsobjekte und Ertragsgesichtspunkte. Gebraucht wird sie etwa für die Ausübung einer Verlängerungsoption, für Wertsicherungs- oder Staffelklauseln, zur Prüfung der Angemessenheit sowie beim An- und Verkauf oder der Bilanzierung. Die Systematik unterscheidet sich also grundlegend von der Wohnraummiete.

Ist das Mietwertgutachten gerichtsfest?

Ein Privatgutachten ist im Prozess qualifizierter Parteivortrag, kein gerichtliches Beweismittel — volle Beweiskraft entfaltet allein ein vom Gericht bestellter Sachverständiger. Im Mieterhöhungsverfahren erfüllt es dagegen die gesetzliche Funktion des Begründungsmittels nach § 558a BGB. Für Anlässe, die ausdrücklich ein gerichtsfestes Wertgutachten verlangen, sprechen Sie uns auf ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB an; die passende Form klären wir vorab mit Ihnen.

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Porträt Niko Caspers

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