ALPHAUS Immobilienbewertung — Sachverständigengesellschaft für Immobilienbewertung

05. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit · Von Niko Caspers, Geschäftsführer

Geerbtes Haus: So bewertet das Finanzamt — und so wehren Sie sich gegen zu hohe Werte

Nach dem Erbfall kommt der Feststellungsbescheid — und mit ihm oft ein Immobilienwert, der mit der Realität wenig zu tun hat. Warum das systembedingt ist und wie der Gegenbeweis funktioniert.

Wie das Finanzamt Ihre geerbte Immobilie bewertet

Das Finanzamt bewertet ein geerbtes Haus im typisierten Massenverfahren nach dem Bewertungsgesetz — ohne Besichtigung und mit pauschalen Ansätzen, die Mängel und Belastungen der Immobilie nicht berücksichtigen. Gegen einen zu hohen Wert wehren Sie sich über die Öffnungsklausel des § 198 BewG: Weisen Sie durch das Gutachten eines Sachverständigen, der öffentlich bestellt und vereidigt ist oder den eine nach der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle zertifiziert hat, einen niedrigeren gemeinen Wert nach, muss das Finanzamt diesen ansetzen. Entscheidend ist die Frist: Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt sein.

Das Finanzamt besichtigt Ihre Immobilie nicht. Es bewertet im typisierten Massenverfahren nach dem Bewertungsgesetz: Für Eigentumswohnungen und Ein-/Zweifamilienhäuser kommt vorrangig das Vergleichswertverfahren mit den Daten der Gutachterausschüsse zum Einsatz, für vermietete Objekte das Ertragswertverfahren, sonst das Sachwertverfahren — jeweils mit pauschalen Ansätzen.

Was dabei systematisch unberücksichtigt bleibt: Instandhaltungsstau, veraltete Haustechnik, ungünstige Grundrisse, Feuchtigkeitsschäden, Lärmbelastung, eingetragene Wohnrechte oder ein Nießbrauch. Seit der Reform der Bewertungsparameter zum 1. Januar 2023 fallen die typisierten Werte zudem deutlich höher aus als früher — die Schere zwischen Steuerwert und tatsächlichem Marktwert hat sich weiter geöffnet.

Ihr gesetzliches Gegenmittel: § 198 BewG

Der Gesetzgeber kennt die Schwächen der Typisierung und hat deshalb die Öffnungsklausel des § 198 BewG geschaffen: Weisen Sie einen niedrigeren gemeinen Wert nach, muss das Finanzamt diesen ansetzen. Der Nachweis gelingt auf zwei Wegen: durch einen zeitnahen tatsächlichen Verkauf der Immobilie oder durch ein Gutachten.

Beim Gutachten ist die Finanzverwaltung streng: Als Nachweis kann nach § 198 Abs. 2 BewG regelmäßig ein Gutachten des örtlichen Gutachterausschusses dienen oder eines von Sachverständigen, die öffentlich bestellt und vereidigt sind oder die eine nach der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle zertifiziert hat. Maklereinschätzungen, Online-Bewertungen und Wertermittlungen ohne diese Qualifikation weist die Finanzverwaltung für diesen Zweck regelmäßig zurück.

Fristen: Warum Sie jetzt handeln sollten

Gegen den Feststellungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Das Gutachten selbst darf auch später im Einspruchsverfahren nachgereicht werden — aber der Einspruch muss fristgerecht eingelegt sein. Praktisch heißt das: Bescheid erhalten, Frist notieren, Einspruch einlegen (ggf. durch den Steuerberater), parallel die Ersteinschätzung des Sachverständigen einholen.

Bewertet wird immer auf den Todestag des Erblassers. Das ist auch Monate oder Jahre später möglich — der Sachverständige rekonstruiert den Zustand zum Stichtag aus Unterlagen, Fotos und der Ortsbesichtigung.

Wann sich der Gegenbeweis lohnt — und wann nicht

Die Faustregel: Liegt der Bescheidwert mehr als 40.000–50.000 € über dem realistischen Marktwert und wird der persönliche Freibetrag überschritten, übersteigt die Steuerersparnis das Gutachtenhonorar fast immer deutlich. Bei 19 % Steuersatz spart jede 10.000 € Wertkorrektur 1.900 € Steuern. Was ein Verkehrswertgutachten kostet und wovon der Festpreis abhängt, schlüsselt unser Ratgeber Verkehrswertgutachten-Kosten in Deutschland nach Objektart auf.

Kein Gutachten brauchen Sie, wenn der Nachlass innerhalb der Freibeträge bleibt (Ehepartner 500.000 €, Kinder je 400.000 €) oder das Familienheim steuerfrei übergeht. Seriöse Sachverständige prüfen das vorab kostenlos — und raten ab, wenn sich der Aufwand für Sie nicht rechnet.

Fazit

Der Feststellungsbescheid des Finanzamts ist keine endgültige Wahrheit, sondern eine pauschale Schätzung — und § 198 BewG gibt Ihnen das Werkzeug, sie zu korrigieren. Entscheidend sind die Monatsfrist für den Einspruch und die richtige Qualifikation des Gutachters. Lassen Sie Ihr Korrekturpotenzial kostenlos einschätzen, bevor die Frist verstreicht.

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Häufige Fragen

Was kostet ein Gutachten für das Finanzamt im Erbfall?

Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG ist ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB erforderlich; es beginnt bei uns bei 1.990 € inklusive Mehrwertsteuer als Festpreis. Ein Kurzgutachten genügt dem Finanzamt für diesen Zweck nicht. Die Gutachtenkosten können als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig sein — die verbindliche Beurteilung trifft Ihr Steuerberater.

Welche Frist habe ich nach dem Feststellungsbescheid?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch beim Finanzamt eingehen; das Gutachten selbst dürfen Sie im laufenden Einspruchsverfahren nachreichen. Läuft die Frist ungenutzt ab, wird der Bescheid bestandskräftig und der Nachweis eines niedrigeren Werts ist regelmäßig nicht mehr möglich.

Welches Gutachten erkennt das Finanzamt an?

Als Nachweis kann nach § 198 Abs. 2 BewG regelmäßig ein Gutachten des örtlichen Gutachterausschusses dienen oder eines von Sachverständigen, die öffentlich bestellt und vereidigt sind oder die eine nach der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle zertifiziert hat. Makler-Einschätzungen und Online-Bewertungen weist die Finanzverwaltung für diesen Zweck regelmäßig zurück. Unsere Gutachten erstellt ein Sachverständiger, den eine nach dieser Norm akkreditierte Stelle zertifiziert hat — einer der Wege, die das Gesetz ausdrücklich nennt. Ob Ihr Anlass dieses Format verlangt, besprechen wir vor der Beauftragung. Jetzt Gutachten anfragen

Auf welchen Stichtag wird bewertet?

Maßgeblich ist der Todestag des Erblassers (§ 11 in Verbindung mit § 9 ErbStG). Die Bewertung ist auch Monate oder Jahre später noch möglich: Der Sachverständige rekonstruiert den Zustand zum Stichtag aus Unterlagen, Fotos, Rechnungen und der Ortsbesichtigung und leitet den Wert auf diesen Zeitpunkt zurück.

Wie läuft die Erstellung ab und wie lange dauert sie?

Bis zum nächsten Werktag erhalten Sie von uns ein verbindliches Festpreisangebot; den Ortstermin stimmen wir direkt danach ab. Ein Verkehrswertgutachten stellen wir innerhalb von 4 bis 6 Wochen ab Beauftragung fertig, sofern alle behördlichen Auskünfte und Unterlagen vorliegen. Läuft die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO), legen Sie den Einspruch fristgerecht ein und reichen das Gutachten anschließend im laufenden Einspruchsverfahren nach. Rückfragen des Finanzamts zum fertigen Gutachten beantworten wir ohne Zusatzkosten.

Ab welcher Abweichung lohnt sich der Gegenbeweis?

Rechnen Sie grob nach: Übersteigt der Bescheidwert den realistischen Marktwert um mehr als 40.000 bis 50.000 € und ist der persönliche Freibetrag überschritten, übersteigt die Steuerersparnis das Honorar deutlich — bei 19 % Steuersatz spart jede Wertkorrektur von 10.000 € rund 1.900 € Steuern. Bleibt der Nachlass innerhalb der Freibeträge, brauchen Sie kein Gutachten. Das prüfen wir vorab kostenfrei.

Gutachterausschuss oder zertifizierter Sachverständiger — wer soll den Gegenbeweis führen?

Den Gegenbeweis führen Sie am schnellsten mit uns. Unser Gutachten besteht vor dem Finanzamt: Es leitet den Wert auf den Todestag nachvollziehbar her und stammt von einem Sachverständigen, den eine nach der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle zertifiziert hat — als tauglichen Nachweis nennt das Bewertungsgesetz genau diesen Weg (§ 198 Abs. 2 BewG). Den Festpreis nennen wir vorab, unabhängig vom ermittelten Wert; Rückfragen des Finanzamts kosten nichts extra, fertig ist das Gutachten in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Wochen ab Beauftragung. Als zweiter Weg bleibt der Gutachterausschuss, der auf Antrag tätig wird (§ 193 Abs. 1 BauGB) — solange die Erbengemeinschaft diesen Antrag nicht gemeinsam trägt, ist der direkte Auftrag an uns der schnellere. Jetzt Gutachten anfragen

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