ALPHAUS Immobilienbewertung — Sachverständigengesellschaft für Immobilienbewertung

18. Juni 2026 · 9 Min. Lesezeit · Von Niko Caspers, Geschäftsführer

Erbschaftsteuer auf Immobilien berechnen: Freibeträge, Steuerklassen, Bewertung und Fristen im Überblick

Wie viel Erbschaftsteuer auf ein geerbtes Haus anfällt, hängt an drei Stellschrauben: dem Steuerwert der Immobilie, Ihrem persönlichen Freibetrag und dem Steuersatz Ihrer Steuerklasse. Wir zeigen die Rechnung Schritt für Schritt — und wo sich am meisten Steuer sparen lässt.

Erbschaftsteuer auf Immobilien: die Grundformel

Die Erbschaftsteuer auf eine geerbte Immobilie berechnet sich nach der Formel: Steuerwert der Immobilie minus persönlicher Freibetrag, das Ergebnis mal Steuersatz. Der Freibetrag beträgt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, für Kinder 400.000 € je Elternteil (§ 16 ErbStG); der Steuersatz liegt in Steuerklasse I je nach Höhe des Erwerbs zwischen 7 und 30 % (§ 19 ErbStG). Den Steuerwert stellt das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ohne Besichtigung fest — einen zu hohen Ansatz können Sie nach § 198 BewG durch ein Verkehrswertgutachten korrigieren.

Jede dieser drei Größen bietet Spielraum. Der Freibetrag hängt davon ab, wie nah Sie mit der verstorbenen Person verwandt waren. Der Steuersatz steigt mit dem Wert und mit der Entfernung des Verwandtschaftsgrades. Und der Steuerwert selbst — die größte Position — ist im Massenverfahren geschätzt und deshalb oft angreifbar. Bevor gerechnet wird, lohnt sich außerdem immer die Frage, ob eine Steuerbefreiung greift: Das selbst genutzte Familienheim kann komplett steuerfrei bleiben.

Schritt 1: Wie das Finanzamt den Immobilienwert bestimmt

Das Finanzamt besichtigt Ihre geerbte Immobilie nicht. Es bewertet sie im typisierten Massenverfahren nach den §§ 176 ff. Bewertungsgesetz (BewG) und stellt den sogenannten Grundbesitzwert in einem gesonderten Feststellungsbescheid nach § 151 BewG fest. Für Eigentumswohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäuser kommt vorrangig das Vergleichswertverfahren zum Einsatz, für vermietete Objekte das Ertragswertverfahren und ansonsten das Sachwertverfahren — jeweils mit pauschalen Parametern der Gutachterausschüsse und typisierten Kostenansätzen.

Der Haken: Individuelle wertmindernde Umstände bleiben im Schema unberücksichtigt — Instandhaltungsstau, veraltete Haustechnik, ungünstige Grundrisse, Feuchteschäden, Lärm oder eingetragene Rechte wie ein Nießbrauch oder Wohnrecht. Seit der Reform der Bewertungsparameter zum 1. Januar 2023, mit der Sach- und Ertragswertverfahren an die ImmoWertV 2021 angeglichen wurden, fallen die typisierten Werte in vielen Regionen zudem spürbar höher aus. Für die Erbschaftsteuer ist das ungünstig, denn je höher der angesetzte Wert, desto höher die Steuer. Genau hier setzt später der Gegenbeweis nach § 198 BewG an.

Schritt 2: Steuerklasse und persönlicher Freibetrag

Wer erbt, wird nach § 15 ErbStG einer von drei Steuerklassen zugeordnet — und die entscheidet zusammen mit dem Verwandtschaftsgrad über den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Ehegatten und Kinder sind am besten gestellt, entfernte Verwandte und familienfremde Erben am schlechtesten.

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag steht überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu (§ 17 ErbStG), Kindern je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 €. Dieser wird jedoch um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge — etwa einer Witwenrente — gekürzt. Wichtig für die Nachlassplanung: Bei Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich dieselben Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausschöpfen; mehr dazu bei der Immobilienbewertung für Schenkungen.

VerwandtschaftsverhältnisSteuerklasseFreibetrag (§ 16 ErbStG)
Ehegatte / eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Enkel verstorbener KinderI400.000 €
Enkel (Kind lebt noch)I200.000 €
Eltern und Großeltern (Erwerb von Todes wegen)I100.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, geschiedener EhegatteII20.000 €
Alle übrigen Erwerber (z. B. nicht verwandte Personen)III20.000 €

Schritt 3: Der Steuersatz nach § 19 ErbStG

Auf den steuerpflichtigen Erwerb — also den Steuerwert nach Abzug des Freibetrags — wird der progressive Steuersatz nach § 19 ErbStG angewendet. Er richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs. Die folgende Tabelle zeigt die Sätze bis zu den mittleren Wertstufen, die für private Immobilienerbschaften am relevantesten sind.

Anders als bei der Einkommensteuer wird der jeweilige Satz nicht nur auf den übersteigenden Teil, sondern auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet (Vollwertbesteuerung). Schon wenige Euro über einer Wertgrenze können deshalb in die nächsthöhere Satzstufe rutschen lassen. Für solche Grenzfälle mildert der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG die Mehrbelastung ab — die zusätzliche Steuer darf einen bestimmten Anteil des die Grenze übersteigenden Betrags nicht überschreiten. Gerade an einer Wertgrenze kann ein niedrigerer, aber belastbar nachgewiesener Immobilienwert daher überproportional viel Steuer sparen.

Steuerpflichtiger Erwerb bisSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Rechenbeispiel: geerbtes Mietshaus (fiktiv)

Ein Beispiel zur Veranschaulichung — die Zahlen sind frei gewählt: Eine Tochter erbt von ihrem Vater ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Das Finanzamt stellt einen Grundbesitzwert von 900.000 € fest. Weil das Objekt zu Wohnzwecken vermietet ist, werden nach § 13d ErbStG nur 90 % angesetzt, also 810.000 €. Davon zieht die Tochter ihren Freibetrag von 400.000 € ab. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 410.000 € und fällt in Steuerklasse I in die Stufe bis 600.000 €, also 15 %. Die Erbschaftsteuer liegt bei rund 61.500 €.

Nun der zweite Fall: Ein Verkehrswertgutachten weist nach, dass das Haus wegen Sanierungsstau und laufender Mietverhältnisse tatsächlich nur 780.000 € wert ist. Mit dem 10-Prozent-Abschlag sind das 702.000 €, abzüglich Freibetrag 302.000 € steuerpflichtiger Erwerb — weiterhin 15 %, also rund 45.300 € Steuer. Die Differenz von etwa 16.200 € übersteigt die Kosten eines Gutachtens um ein Vielfaches. Dies ist ein Beispiel; wie hoch die Ersparnis im Einzelfall ausfällt, hängt vom nachgewiesenen Wert ab.

Steuerfrei erben: Familienheim und vermietete Wohnungen

Bevor Sie rechnen, prüfen Sie die Befreiungen. Das selbst genutzte Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG vollständig steuerfrei übergehen. Erben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner die gemeinsam bewohnte Immobilie und nutzen sie unverzüglich zehn Jahre lang selbst weiter, bleibt sie ohne Größenbegrenzung steuerfrei. Bei Kindern gilt dasselbe, allerdings gedeckelt auf 200 m² Wohnfläche — der darüber liegende Anteil ist steuerpflichtig. Voraussetzung ist stets, dass der Erblasser bis zum Tod dort gewohnt hat und die Selbstnutzung tatsächlich über zehn Jahre fortbesteht; ein Verkauf oder Auszug innerhalb dieser Frist lässt die Befreiung rückwirkend entfallen.

Für vermietete Wohnimmobilien gibt es keinen vollständigen Erlass, aber den bereits erwähnten Bewertungsabschlag von 10 % nach § 13d ErbStG — es werden also nur 90 % des Werts angesetzt. Und wenn die Immobilie mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch belastet ist, mindert dessen Kapitalwert den steuerlichen Wert zusätzlich. Solche Belastungen werden im typisierten Finanzamtsverfahren nicht automatisch berücksichtigt, lassen sich aber im Rahmen einer sachverständigen Bewertung sauber herausarbeiten. Weitere Fallstricke rund um den Feststellungsbescheid haben wir im Ratgeber zur Bewertung geerbter Immobilien durch das Finanzamt vertieft.

Zu hoher Steuerwert? Der Gegenbeweis nach § 198 BewG

Weil das Finanzamt typisiert und ohne Besichtigung bewertet, liegt der festgestellte Wert häufig über dem tatsächlichen Marktwert. § 198 BewG räumt Erben das Recht ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen — dann ist dieser anzusetzen. Der Nachweis gelingt entweder über einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommenen Kaufpreis innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag oder über ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten. Seit dem Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) benennt § 198 Abs. 2 BewG im Gesetzestext, wessen Gutachten diesen Nachweis regelmäßig führen kann — anzuwenden auf Bewertungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 (§ 265 Abs. 12 BewG): das des zuständigen Gutachterausschusses oder das von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind. Die Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle ist damit im Gesetz selbst benannt.

Genau in diesem Rahmen arbeiten unsere Sachverständigen: Sie sind nach der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024 (DIA) zertifiziert — geprüft von einer nach dieser Norm akkreditierten Stelle und damit genau die Qualifikation, die § 198 Abs. 2 BewG ausdrücklich nennt. Für den Nachweis nach § 198 BewG benötigen Sie ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB — ein Kurzgutachten genügt gegenüber dem Finanzamt nicht und dient nur Ihrer eigenen Orientierung. Weil unser Gutachten im Erbfall zum Festpreis ab 1.990 € erstellt wird, steht das Honorar vor der Bewertung fest und hängt nicht vom ermittelten Wert ab. Wie die Nachweisführung gegenüber der Behörde im Detail abläuft, beschreibt unsere Leistung Gutachten für das Finanzamt.

Fristen, die Sie kennen müssen

Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag. Ein Gutachten muss den Wert deshalb auf genau dieses Datum beziehen, nicht auf den Tag der Erstellung. Danach laufen mehrere Fristen parallel, und die entscheidende ist die Einspruchsfrist gegen den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert.

  • Anzeige des Erwerbs: Grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall beim Finanzamt (§ 30 ErbStG) — bei notariellen Testamenten oder Erbscheinen meldet oft schon das Gericht oder der Notar.
  • Steuererklärung: Erst nach Aufforderung durch das Finanzamt abzugeben; die eingeräumte Frist beträgt mindestens einen Monat (§ 31 ErbStG).
  • Einspruch gegen den Feststellungsbescheid: Nur einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO). Danach wird der festgestellte Wert bestandskräftig. Der Einspruch selbst wahrt die Frist; das Gutachten als Begründung reichen Sie anschließend im laufenden Einspruchsverfahren nach — die Erstellung dauert 4 bis 6 Wochen.
  • Familienheim-Befreiung: Die Selbstnutzung muss über zehn Jahre fortbestehen, sonst entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Fazit

Die Erbschaftsteuer auf eine Immobilie ist keine feste Größe, sondern das Ergebnis dreier beeinflussbarer Faktoren. Prüfen Sie zuerst, ob eine Steuerbefreiung wie das Familienheim greift. Rechnen Sie dann mit dem korrekten Freibetrag und Steuersatz Ihrer Steuerklasse. Und kontrollieren Sie vor allem den vom Finanzamt angesetzten Immobilienwert — er ist typisiert geschätzt und lässt sich über ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG oft belastbar senken. Wegen der kurzen Einspruchsfrist von einem Monat legen Sie den Einspruch fristgerecht ein — das Gutachten reichen Sie anschließend im laufenden Verfahren als Begründung nach. Eine unverbindliche Ersteinschätzung zeigt Ihnen, ob sich ein Gutachten in Ihrem Fall rechnet.

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Quellen

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder bei einer geerbten Immobilie?

Kinder und Stiefkinder haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € je Elternteil (§ 16 ErbStG). Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, sind ebenfalls mit 400.000 € gestellt, ansonsten mit 200.000 €. Bei Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich der Freibetrag alle zehn Jahre erneut nutzen.

Muss ich Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich das Elternhaus selbst bewohne?

Das selbst genutzte Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei bleiben, wenn Sie als Kind unverzüglich einziehen und die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnen. Für Kinder ist die Befreiung auf 200 m² Wohnfläche begrenzt; überlebende Ehegatten erben das Familienheim ohne Größengrenze steuerfrei.

Kann ich mich gegen einen zu hohen Wert des Finanzamts wehren?

Ja. Nach § 198 BewG dürfen Sie einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen — durch einen zeitnahen Kaufpreis oder ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines Sachverständigen, den eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle zertifiziert hat. Wichtig: Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid ist nur einen Monat nach Bekanntgabe möglich (§ 355 AO). Das Gutachten muss dabei nicht innerhalb dieser Frist fertig sein — der fristgerecht eingelegte Einspruch wahrt Ihr Recht, das Gutachten reichen Sie im laufenden Verfahren nach.

Reicht ein Kurzgutachten gegenüber dem Finanzamt aus?

Nein. Für den Nachweis nach § 198 BewG verlangt das Finanzamt ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Ein Kurzgutachten ist dafür nicht geeignet und dient ausschließlich Ihrer eigenen Orientierung, etwa vor einer Verkaufsentscheidung.

Welcher Stichtag gilt für die Bewertung der Immobilie?

Maßgeblich ist der Todestag des Erblassers, denn zu diesem Zeitpunkt entsteht die Steuer (§ 9 und § 11 ErbStG). Ein Verkehrswertgutachten muss den Wert deshalb auf den Todestag beziehen, nicht auf das Datum der Gutachtenerstellung.

Muss das Gutachten für das Finanzamt vom Gutachterausschuss kommen?

Nein. Beauftragen Sie uns direkt — das ist der kürzere Weg. Unser Gutachten besteht vor dem Finanzamt, weil es den Wert auf den Bewertungsstichtag und an den tatsächlichen Eigenschaften des Objekts nachvollziehbar herleitet; erstellt von einem Sachverständigen, den eine nach der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle zertifiziert hat — die Qualifikation, die das Bewertungsgesetz für den Wertnachweis nennt (§ 198 Abs. 2 BewG). Ortstermin nach Absprache, Festpreis vor der Beauftragung, Fertigstellung in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Wochen ab Beauftragung, Rückfragen des Finanzamts ohne Zusatzkosten. Der Gutachterausschuss wird erst auf Antrag tätig (§ 193 Abs. 1 BauGB) — in der Erbengemeinschaft muss dieser Antrag zunächst abgestimmt werden, unser Auftrag nicht. Jetzt Gutachten anfragen

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