Lohnt sich ein Verkehrswertgutachten bei Erbschaft oder Schenkung?
Das Finanzamt hat Ihre Immobilie nie gesehen. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bewertet es sie im typisierten Verfahren nach §§ 182 ff. BewG — ohne Besichtigung, ohne Sanierungsstau, ohne ungünstigen Zuschnitt. Weisen Sie nach, dass der gemeine Wert niedriger ist, ist dieser Wert anzusetzen (§ 198 Abs. 1 BewG); als Nachweis kann regelmäßig das Gutachten eines Sachverständigen dienen, den eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle zertifiziert hat (§ 198 Abs. 2 BewG).
Die Faustregel: Steuerersparnis = Wertdifferenz × Steuersatz. Der Rechner setzt Ihren Fall mit Freibetrag, Steuerklasse und dem Honorar der Wertklasse durch — in einer Minute, ohne Anmeldung. Liegt Ihr Erwerb innerhalb des Freibetrags, sagt er Ihnen auch das.
1. Die beiden Werte
Grundbesitzwert aus dem Feststellungsbescheid oder die erwartete Bewertung im typisierten Verfahren
Muss unter dem Wert des Finanzamts liegen, sonst gibt es keine Ersparnis; ob das Gutachten dahin kommt, zeigt erst der Ortstermin
2. Wer erbt oder beschenkt wird
Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 € (§§ 15, 16 ErbStG).
Vorerwerbe der letzten zehn Jahre angeben (optional)
Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG); der Rechner bildet das vereinfacht ab
Steuer beim Wert des Finanzamts
75.000 €
Steuer beim nachgewiesenen Wert
60.000 €
Steuerersparnis
15.000 €
Honorar Verkehrswertgutachten · bis 1.000.000 €
4.510 €
Netto-Vorteil nach Abzug des Honorars
10.490 €
Rechnerisch ergäbe sich eine Steuerersparnis von 15.000 € bei einem Honorar von 4.510 €; nach Abzug blieben rund 10.490 €. Bei Ihrem Steuersatz von 15 % trägt sich das Honorar ab rund 30.100 € Wertdifferenz, Ihre angenommene Differenz von 100.000 € liegt darüber. Überschlägig nach §§ 16, 19 ErbStG; die steuerliche Würdigung übernimmt Ihr Steuerberater.
Das ist eine Orientierung nach §§ 16, 19 ErbStG, keine Steuerberatung und kein Gutachten; die steuerliche Würdigung übernimmt Ihr Steuerberater. Annahmen des Rechners: Die Immobilie ist der einzige Erwerb; sachliche Befreiungen wie das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) und der Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG) sowie der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) bleiben außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) sind nicht abgezogen; der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist berücksichtigt; der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG); Vorerwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren sind vereinfacht zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Maßgeblich ist der Wert am Bewertungsstichtag (§§ 9, 11 ErbStG). Das Honorar ist der Festpreis der Wertklasse nach dem erwarteten Verkehrswert; Zuschläge für Besonderheiten wie Nießbrauch oder Wohnrecht stehen vorab im Angebot. Das Gutachten kann zu einem anderen Wert kommen als dem hier angenommenen; das Finanzamt prüft jedes Gutachten selbst.
Festpreis 4.510 € inkl. MwSt. und Ortstermin
Geld-zurück-Garantie: Lehnt das Finanzamt Ihr Gutachten auch nach unserer kostenlosen Stellungnahme und Nachbesserung insgesamt ab, erstatten wir das Honorar – keine Anerkennungsgarantie. Bedingungen
Wie der Nachweis gegenüber dem Finanzamt abläuft, welche Fristen gelten und was wir dafür brauchen, steht auf der Leistungsseite Immobilienbewertung bei Erbschaft; die vollständige Wertstaffel und die Zuschläge finden Sie auf der Honorarseite. Was das Gutachten im Erbfall kostet und wann es sich rechnet, erläutert der Ratgeber Was kostet ein Wertgutachten für ein geerbtes Haus.
Häufige Fragen zum Nachweis des niedrigeren Werts
Wie bewertet das Finanzamt eine geerbte oder geschenkte Immobilie?
Im typisierten Verfahren nach §§ 182 ff. BewG: Je nach Grundstücksart im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren mit gesetzlich vorgegebenen Größen, in der Regel ohne Besichtigung. Alter und Gebäudeart gehen typisiert ein; individuelle Zustandsmerkmale wie Sanierungsstau, ein ungünstiger Zuschnitt oder eine Lärmlage bleiben außen vor. Das Ergebnis kann deshalb über dem tatsächlichen Verkehrswert liegen, besonders bei älteren oder unsanierten Objekten.
Was gilt als Nachweis des niedrigeren Werts?
Weisen Sie nach, dass der gemeine Wert der Immobilie am Bewertungsstichtag niedriger ist als der typisierte Wert, ist dieser niedrigere Wert anzusetzen (§ 198 Abs. 1 BewG). Als Nachweis kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses dienen oder das Gutachten von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind (§ 198 Abs. 2 BewG). Daneben kann ein Kaufpreis als Nachweis dienen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag über die Immobilie zustande gekommen ist (§ 198 Abs. 3 BewG). Das Finanzamt prüft jedes Gutachten selbst. Unsere Sachverständigen gehen den Weg der Zertifizierung mit dem Zertifikat „Zertifizierter Immobiliengutachter LS“ (DIAZert); die DIAZert ist eine von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle. Was zertifizierte von öffentlich bestellten Sachverständigen unterscheidet, erklärt unser Vergleich.
Was kostet das Verkehrswertgutachten?
Einen Festpreis nach dem Wert des Objekts, inkl. MwSt., Ortstermin und digitaler Lieferung: bis 700.000 € Objektwert 3.850 €, bis 1.000.000 € 4.510 €, bis 1.500.000 € 5.593 €; die weiteren Wertklassen und die Zuschläge für Besonderheiten wie Nießbrauch oder Wohnrecht stehen auf der Honorarseite. Die Wertklasse legen wir vor der Beauftragung fest; der Preis ändert sich nicht mehr, wenn das Gutachten später zu einem anderen Wert kommt. Im Erbfall können die Kosten des Gutachtens als Nachlassverbindlichkeit die Bemessungsgrundlage mindern (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; BFH, Urteil vom 19.06.2013, II R 20/12), soweit die Nachlassregelungskosten insgesamt den Pauschbetrag von 15.000 € übersteigen — die steuerliche Würdigung übernimmt Ihr Steuerberater.
Was passiert, wenn das Finanzamt das Gutachten ablehnt?
Das Finanzamt prüft jedes Gutachten selbst und kann Rückfragen stellen; Rückfragen des Finanzamts zum Gutachten beantworten wir im Honorar inklusive, solange das Verfahren läuft. Einspruch und Vertretung gegenüber dem Finanzamt übernehmen Sie oder Ihr Steuerberater — wir leisten keine Hilfeleistung in Steuersachen. Für den Fall der vollständigen Ablehnung gilt unsere Geld-zurück-Garantie: Lehnt das Finanzamt Ihr Gutachten auch nach unserer kostenlosen Stellungnahme und Nachbesserung insgesamt ab, erstatten wir Ihnen das Honorar vollständig. Eine Anerkennung kann niemand garantieren – das Finanzamt prüft jedes Gutachten selbst. Garantiert ist die Erstattung. Gilt für Gutachten zur Vorlage beim Finanzamt, ausgenommen das Kurzgutachten. Die Bedingungen stehen in § 5a unserer AGB.
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- DIN EN ISO/IEC 17024 (DIAZert) · DEKRA-zertifiziert (D1 & D2)
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