ALPHAUS Immobilienbewertung — Sachverständigengesellschaft für Immobilienbewertung

02. September 2026 · 9 Min. Lesezeit · Von Niko Caspers, Geschäftsführer

Ertragswertverfahren erklärt: Formel, Rechenbeispiel und wann es angewendet wird

Wer ein Mehrfamilienhaus oder ein vermietetes Gewerbeobjekt bewertet, fragt nicht, was der Bau gekostet hat, sondern was das Objekt einbringt. Genau diese Logik bildet das Ertragswertverfahren ab — das maßgebliche Bewertungsverfahren für Renditeimmobilien. Wie die Rechnung funktioniert, welche drei Stellschrauben das Ergebnis bestimmen und was ein durchgerechnetes Beispiel zeigt.

Die kurze Antwort

Das Ertragswertverfahren ermittelt den Wert vermieteter und verpachteter Immobilien aus zwei Bausteinen: dem Bodenwert und dem kapitalisierten Reinertrag des Gebäudes. Geregelt ist es in den §§ 27 bis 34 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Es ist das maßgebliche Verfahren für Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser und andere Renditeobjekte — überall dort, wo Käufer den Preis nach dem erzielbaren Ertrag bemessen.

Die Grundidee in einer Zeile: Ertragswert = Bodenwert + Barwert der künftigen Gebäudeerträge. Was hinter den einzelnen Größen steckt — Rohertrag, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssatz, Restnutzungsdauer — und wie daraus ein Verkehrswert wird, zeigt dieser Beitrag Schritt für Schritt.

Wann kommt das Ertragswertverfahren zum Einsatz — und wann nicht?

Das Ertragswertverfahren wird angewendet, wenn der erzielbare Ertrag den Preis einer Immobilie bestimmt — typischerweise bei Mehrfamilienhäusern, Geschäftshäusern und vermieteten Gewerbeobjekten.

Die ImmoWertV stellt drei gleichrangige Verfahren bereit; die Wahl richtet sich danach, wie der Markt das jeweilige Objekt tatsächlich preist. Ein selbst genutztes Einfamilienhaus wird über die Herstellungskosten gedacht (Sachwertverfahren), eine Eigentumswohnung über die Preise vergleichbarer Verkäufe (Vergleichswertverfahren). Bei der Bewertung eines Mehrfamilienhauses dagegen zählt der Zahlungsstrom — hier führt am Ertragswertverfahren kein Weg vorbei.

ObjektartÜbliches VerfahrenWarum
Mehrfamilienhaus, MietshausErtragswertverfahrenKäufer kalkulieren über die Mieterträge
Gewerbeimmobilie (vermietet)ErtragswertverfahrenWert folgt dem Mietvertrag und der Drittverwendbarkeit
EigentumswohnungVergleichswertverfahrenViele Kauffälle, direkte Vergleichbarkeit
Selbst genutztes EinfamilienhausSachwertverfahren, ergänzend VergleichswertKein Ertrag; Herstellungskosten und Vergleichspreise prägen den Markt

Die Formel: vom Rohertrag zum Reinertrag

Ausgangsgröße ist der jährliche Rohertrag aus den marktüblich erzielbaren Mieten; nach Abzug der Bewirtschaftungskosten verbleibt der Reinertrag, der kapitalisiert wird (§§ 31, 32 ImmoWertV).

Wichtig ist das Wort „marktüblich“: Maßgeblich ist nach § 31 ImmoWertV nicht automatisch die zufällig vereinbarte Ist-Miete, sondern der Ertrag, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbar wäre. Liegt die tatsächliche Miete deutlich darunter oder darüber, wird die Abweichung im Bewertungsmodell berücksichtigt — etwa bei langjährigen Altverträgen weit unter Marktniveau.

Die Bewirtschaftungskosten nach § 32 ImmoWertV umfassen nur die Positionen, die der Eigentümer nicht auf die Mieter umlegen kann:

  • Verwaltungskosten (Hausverwaltung, Abrechnung, Objektbetreuung)
  • Instandhaltungskosten (laufende Reparaturen und Erneuerung, nicht die umlagefähigen Betriebskosten)
  • Mietausfallwagnis (Leerstand, uneinbringliche Mieten)
  • nicht umlagefähige Betriebskosten

Bodenwert, Liegenschaftszinssatz, Restnutzungsdauer: die drei Stellschrauben

Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem Immobilienerträge am jeweiligen Markt üblicherweise verzinst werden; er wird von den Gutachterausschüssen aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet (§ 21 ImmoWertV).

Seine Wirkung ist erheblich: Je niedriger der Liegenschaftszinssatz, desto höher der Ertragswert — denn ein niedriger Zinssatz bedeutet, dass Käufer bereit sind, für denselben Ertrag mehr zu bezahlen. In gefragten Lagen wie München liegen die Zinssätze für Mehrfamilienhäuser deshalb deutlich niedriger als in strukturschwachen Regionen. Nach § 33 ImmoWertV wird der Zinssatz zudem objektspezifisch angepasst, wenn das Bewertungsobjekt vom Durchschnitt der ausgewerteten Kauffälle abweicht.

Die zweite Stellschraube ist die Restnutzungsdauer: Sie bestimmt, über wie viele Jahre der Gebäudeertrag kapitalisiert wird. Modernisierungen verlängern sie, unterlassene Instandhaltung verkürzt sie — wie sich das konkret auswirkt, behandelt unser Beitrag zum Restnutzungsdauergutachten. Aus Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer ergibt sich der Barwertfaktor (§ 34 ImmoWertV), mit dem der jährliche Ertrag in einen heutigen Wert umgerechnet wird.

In der Praxis ist das Ertragswertverfahren das aufwendigste der drei Verfahren: Bei einem Mehrfamilienhaus fließen jede Einheit, jeder Mietvertrag und jede Bewirtschaftungsposition einzeln in die Ermittlung ein — der Erfassungsaufwand liegt deutlich über dem einer einzelnen Eigentumswohnung.

Allgemeines und vereinfachtes Ertragswertverfahren: zwei Wege, ein Ergebnis

Die ImmoWertV kennt zwei Rechenwege: Das allgemeine Verfahren trennt Bodenwertverzinsung und Gebäudeertrag, das vereinfachte kapitalisiert den Reinertrag insgesamt und addiert den abgezinsten Bodenwert (§§ 28, 29 ImmoWertV).

Im allgemeinen Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV wird vom Reinertrag zunächst die Verzinsung des Bodenwerts abgezogen (Bodenwert × Liegenschaftszinssatz). Der verbleibende Gebäudeertragsanteil wird über die Restnutzungsdauer kapitalisiert und zum Bodenwert addiert. Der Gedanke dahinter: Der Boden besteht ewig, das Gebäude nur für die Restnutzungsdauer — beide Bestandteile werden deshalb getrennt behandelt.

Das vereinfachte Verfahren nach § 29 ImmoWertV verzichtet auf diese Trennung: Der volle Reinertrag wird über die Restnutzungsdauer kapitalisiert, der Bodenwert auf den heutigen Tag abgezinst und addiert. Beide Wege sind mathematisch äquivalent und führen bis auf Rundungsdifferenzen zum selben Ergebnis. Für Erträge, die sich absehbar stark verändern — etwa bei auslaufenden Gewerbemietverträgen — sieht § 30 ImmoWertV zusätzlich ein periodisches Verfahren mit jahrweiser Betrachtung vor.

Das allgemeine Verfahren hat einen diagnostischen Nebeneffekt: Übersteigt die Bodenwertverzinsung den Reinertrag, wird der Gebäudeertragsanteil negativ — ein deutlicher Hinweis, dass die aktuelle Nutzung den Wert des Grundstücks nicht mehr trägt und wirtschaftlich eigentlich eine andere Verwendung ansteht.

Rechenbeispiel: Mehrfamilienhaus Schritt für Schritt

Ein fiktives, bewusst einfach gehaltenes Beispiel zeigt den Rechengang des allgemeinen Ertragswertverfahrens — sechs Wohneinheiten, solide vermietet, Restnutzungsdauer 40 Jahre, Liegenschaftszinssatz 3,0 Prozent:

Wer mit eigenen Zahlen rechnen möchte: Unser Ertragswert-Rechner führt dieselben Schritte mit Ihren Mieten, Ihrem Bodenwert und frei wählbarem Liegenschaftszinssatz durch — als Modellrechnung, die zeigt, an welchen Stellschrauben das Ergebnis hängt.

RechenschrittBetrag
Jahresrohertrag (marktüblich erzielbare Miete)66.000 €
− Bewirtschaftungskosten (hier: 20 %)13.200 €
= Reinertrag52.800 €
− Bodenwertverzinsung (Bodenwert 400.000 € × 3,0 %)12.000 €
= Gebäudeertragsanteil40.800 €
× Barwertfaktor (40 Jahre, 3,0 %)23,11
= Gebäudeertragswertrd. 943.000 €
+ Bodenwert400.000 €
= vorläufiger Ertragswertrd. 1.343.000 €

Vom Ertragswert zum Verkehrswert

Der Ertragswert ist das Ergebnis des Rechenmodells; der Verkehrswert ist der Marktwert, den das Gutachten daraus ableitet — nach Prüfung, ob objektspezifische Besonderheiten eine Anpassung erfordern.

Deshalb heißt das Ergebnis der Tabelle „vorläufiger“ Ertragswert: Instandhaltungsstau, wirtschaftliche Überalterung, Rechte in Abteilung II des Grundbuchs oder eine vom Markt abweichende Vertragsmiete werden anschließend als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale berücksichtigt. Erst danach — und nach Abgleich mit der allgemeinen Marktlage — steht der Verkehrswert, wie ihn ein Verkehrswertgutachten ausweist.

Eine Verwechslung lohnt den Blick: Auch das Finanzamt bewertet Mietobjekte für Erbschaft- und Schenkungsteuer mit einem Ertragswertverfahren — allerdings im typisierten Massenverfahren nach dem Bewertungsgesetz, mit pauschalen Parametern und ohne Besichtigung. Ein nach ImmoWertV erstelltes Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen kann regelmäßig als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG dienen — die Einzelheiten stehen im Beitrag Immobilienwert vom Finanzamt zu hoch angesetzt.

Fazit

Das Ertragswertverfahren übersetzt Mieterträge in einen Immobilienwert — nachvollziehbar geregelt in den §§ 27 bis 34 ImmoWertV, aber in jedem Einzelschritt von Marktdaten und sachverständiger Einordnung abhängig: von der marktüblichen Miete über den passenden Liegenschaftszinssatz bis zur Restnutzungsdauer. Wenn Sie den Wert eines Mehrfamilienhauses oder Gewerbeobjekts belastbar brauchen — für Kauf, Verkauf, Erbschaft oder die Auseinandersetzung unter Miteigentümern — erstellen wir Ihnen ein Verkehrswertgutachten zum Festpreis: Jetzt Gutachten anfragen.

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Quellen

Häufige Fragen

Für welche Immobilien wird das Ertragswertverfahren angewendet?

Für alle Objekte, deren Preis sich am erzielbaren Ertrag orientiert: Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser, vermietete Gewerbeimmobilien und gemischt genutzte Objekte. Bei selbst genutzten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen kommen dagegen üblicherweise Sachwert- und Vergleichswertverfahren zum Einsatz.

Welche Miete fließt in die Berechnung ein — die tatsächliche oder die marktübliche?

Grundlage ist nach § 31 ImmoWertV der marktüblich erzielbare Ertrag, nicht automatisch die vereinbarte Ist-Miete. Weicht die tatsächliche Miete erheblich vom Marktniveau ab — etwa bei langjährigen Altverträgen — wird diese Abweichung im Bewertungsmodell gesondert berücksichtigt.

Was ist der Liegenschaftszinssatz und wo finde ich ihn?

Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem Immobilienerträge am örtlichen Markt üblicherweise verzinst werden. Die Gutachterausschüsse leiten ihn aus tatsächlichen Kaufpreisen ab und veröffentlichen ihn in ihren Grundstücksmarktberichten — getrennt nach Objektart und Region. Je niedriger der Zinssatz, desto höher der Ertragswert.

Was ist der Unterschied zwischen Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren?

Das Ertragswertverfahren fragt, was ein Objekt einbringt, und kapitalisiert die Erträge. Das Sachwertverfahren fragt, was die Herstellung heute kosten würde, und mindert diesen Betrag um die Alterswertminderung. Ertragsobjekte werden nach Erträgen bewertet, selbst genutzte Objekte häufig nach dem Sachwert.

Ist der Ertragswert dasselbe wie der Verkehrswert?

Nicht zwingend. Der Ertragswert ist das Ergebnis des Rechenverfahrens; der Verkehrswert wird daraus abgeleitet, nachdem objektspezifische Besonderheiten wie Instandhaltungsstau oder eingetragene Rechte berücksichtigt und das Ergebnis an der Marktlage gespiegelt wurde. Häufig liegen beide nah beieinander, identisch sind sie nur ohne Anpassungsbedarf.

Was bedeutet es, wenn die Bodenwertverzinsung höher ist als der Reinertrag?

Dann wird der Gebäudeertragsanteil rechnerisch negativ: Das Grundstück wäre ohne das Gebäude wertvoller als mit ihm. Das ist ein Hinweis auf eine wirtschaftlich nicht mehr tragfähige Nutzung — in solchen Fällen prüft der Sachverständige, ob der Bodenwert abzüglich Freilegungskosten den Wert bestimmt.

Wer erstellt ein Gutachten nach dem Ertragswertverfahren?

Qualifizierte Immobiliensachverständige. Ein anerkannter Qualifikationsnachweis ist die Zertifizierung nach der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024 — sie bestätigt geprüfte Fachkunde in der Markt- und Beleihungswertermittlung. Unser Haus bewertet Ertragsobjekte zwischen München und Salzburg auf dieser Grundlage zum Festpreis.

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