Scheidung: Ein neutraler Wert, den beide Seiten akzeptieren
Ob Zugewinnausgleich, Auszahlung oder Verkauf: Unser Honorar ist ein Festpreis, vom Ergebnis entkoppelt — Sie und die Gegenseite erhalten dieselbe Zahl. Das ersetzt den Streit um Zahlen durch eine belastbare Grundlage.
Kostenlos · Unverbindlich · Antwort bis zum nächsten Werktag
- DIN EN ISO/IEC 17024 (DIA) · DEKRA-zertifiziert (D1 & D2)
- Von Gerichten, Finanzämtern und Banken anerkannt
- Standorte München & Bad Reichenhall — vor Ort in ganz Oberbayern
- Rückmeldung bis zum nächsten Werktag

Bei einer Trennung geht es fast immer ums Haus. Es ist der größte Vermögenswert — und der größte Streitpunkt: Wer bleiben will, rechnet tendenziell niedrig; wer ausgezahlt wird, rechnet hoch. Und die Spanne ist teuer: Liegen zwei Einschätzungen zu einem Haus im Wert von 600.000 € nur zehn Prozent auseinander, geht es bei hälftigem Miteigentum um 30.000 € Auszahlung.
Ein Sachverständigengutachten löst dieses Patt: Es ermittelt den Verkehrswert methodisch nachvollziehbar und stichtagsbezogen. Der Stichtag ist dabei kein frei gewählter Termin: Wird die Ehe geschieden, tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Ausgeglichen wird anschließend die Hälfte des Überschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB); bei hälftigem Miteigentum an der Immobilie schlägt deshalb jeder Bewertungsfehler zur Hälfte durch. Viele Familienrechtsanwälte empfehlen ein gemeinsames Gutachten beider Ehegatten — das spart die Kosten zweier Parteigutachten und wird von Familiengerichten regelmäßig als Grundlage akzeptiert.
Warum Sie sich auf die Neutralität verlassen können: Unser Honorar ist ein Festpreis, vom Ergebnis entkoppelt — für uns macht es keinen Unterschied, ob der Wert hoch oder niedrig ausfällt. Sie erhalten dieselbe Zahl wie die Gegenseite, wir kommunizieren auf Wunsch mit beiden Parteien gleichermaßen, und jede Annahme ist so dokumentiert, dass auch der Anwalt der Gegenseite sie nachvollziehen kann.
Wann Sie dieses Gutachten brauchen
- Zugewinnausgleich: Anfangs- und Endvermögen belegen
- Übernahme der Immobilie durch einen Ehegatten mit Auszahlung
- Verkaufsentscheidung: realistische Erlösbasis für beide Seiten
- Drohende Teilungsversteigerung abwenden
- Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten
Was im Honorar enthalten ist
- Neutrales Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB
- Stichtagsbewertung (z. B. Zustellung des Scheidungsantrags) — auch rückwirkend
- Auf Wunsch zwei Stichtage in einem Auftrag (Anfangs-/Endvermögen)
- Diskrete Abwicklung, auf Wunsch Kommunikation mit beiden Parteien
- Gerichtsfeste Dokumentation für das familiengerichtliche Verfahren
- Honorar
- Festpreis ab 1.990 € inkl. MwSt.; bei gemeinsamer Beauftragung teilen sich die Parteien das Honorar — deutlich günstiger als zwei Parteigutachten und ein verlängerter Rechtsstreit.
- Bearbeitungsdauer
- Fertigstellung innerhalb von 4 bis 6 Wochen, sofern alle behördlichen Auskünfte und Unterlagen vorliegen; bei anhängigem Verfahren stimmen wir den Zeitplan mit Ihnen und Ihrem Anwalt ab.
Immobilienbewertung bei Scheidung vor Ort
Häufige Fragen zum Thema Immobilienbewertung bei Scheidung
Reicht die kostenlose Bewertung eines Maklers?
Für den Zugewinnausgleich in der Regel nicht. Makler-Einschätzungen sind unverbindlich, methodisch nicht dokumentiert und werden von der Gegenseite (und vom Gericht) leicht angegriffen. Ein Sachverständigengutachten hält dieser Prüfung stand.
Welcher Stichtag ist für den Zugewinn maßgeblich?
Für das Endvermögen die Zustellung des Scheidungsantrags, für das Anfangsvermögen der Tag der Eheschließung. Beide Stichtage können wir rückwirkend bewerten — auf Wunsch in einem kombinierten Auftrag.
Können wir das Gutachten gemeinsam beauftragen?
Ja, das ist sogar der häufigste und günstigste Weg. Beide Ehegatten beauftragen gemeinsam, erhalten dasselbe Gutachten und teilen sich das Honorar. Als neutrale Sachverständige stehen wir dabei keiner Seite näher als der anderen.
Gutachterausschuss oder zertifizierter Sachverständiger für den Zugewinnausgleich?
Beauftragen Sie uns — beide Ehegatten gemeinsam oder einer allein. Das Gutachten besteht vor Gericht und Finanzamt: Es dokumentiert den Wert zum maßgeblichen Stichtag nachvollziehbar und stammt von einem Sachverständigen, den eine nach der international anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle zertifiziert hat. Das Honorar ist ein Festpreis, vom Ergebnis entkoppelt — dieselbe Zahl für beide Seiten. Wer im Zugewinnausgleich nicht selbst im Grundbuch steht, kommt beim Gutachterausschuss in aller Regel nicht zum Zug: Gutachten erstattet er auf Antrag (§ 193 Abs. 1 BauGB) — und das, obwohl der Wert Ihren Ausgleichsanspruch bestimmt. Jetzt Gutachten anfragen
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Niko CaspersGeschäftsführer
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